Erzdiözese München und Freising
Fachbereich Weltanschauungsfragen
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Politik und Rechtsfragen im Bezug auf sog. Sekten und Weltanschauungen

BGH Urteil

„Prüft alles, und behaltet das Gute!“

 

Ein Kommentar zum Urteil des Bundesgerichtshofes zu Amtspflicht und Amtshaftung eines Sektenbeauftragten

 

Am 20.02.2003 wurde am Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Urteil (III ZR 224/01) verkündet, das die Arbeit der kirchlichen Dienststellen für Sekten- und Weltanschauungsfragen betrifft. Das Urteil bildet den vorläufigen Höhepunkt in einer Auseinandersetzung zwischen einem Kläger einerseits, der als Psychotherapeut tätig ist und Seminare u.a. für Unternehmen veranstaltet und andererseits dem Sektenbeauftragten der Erzdiözese Bamberg. Vorausgegangen waren Verhandlungen beim Landgericht Nürnberg-Fürth und Oberlandesgericht Nürnberg, wo die Klage des Klägers erfolglos war.

Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass ein Sektenbeauftragter einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft, der sich z.B. über die Medien kritisch über soziale Vorgänge in der Gesellschaft äußert, dies in Ausübung eines öffentlichen Amtes vollzieht (1). Das Gericht verweist dabei auf den Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB und betont, dass die Ausübung nicht auf den staatlichen Bereich beschränkt ist.

Weiter betont der Gerichtshof, dass ein Sektenbeauftragter einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft zwar nicht zur Neutralität verpflichtet sei, jedoch einen „angemessene(n) Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit“ an den Tag zu legen habe, wenn er sich kritisch mit sozialen Phänomenen auseinandersetzt und dabei Konflikte mit anderen Menschen und wirtschaftlichen Unternehmen erwartet werden können. Daher folgert das Gericht, dass der Sektenbeauftragte nur dann ein „den Kläger persönlich wie auch als wirtschaftliche(r) Unternehmer existentiell berührendes Urteil“ fällen darf, wenn er sich zuvor „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Abqualifizierung“ verschafft hat.

Dieses Urteil, das zunächst einmal in weiten Teilen als eine typische Einzelfallentscheidung angesehen werden darf, enthält aber darüber hinaus auch Kriterien von grundlegender Bedeutung für die weltanschauliche Arbeit. Mittlerweile ist der Urteilstext in den einschlägigen juristischen Werken veröffentlicht und steht somit einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

Betrachtet man nun die Resonanz, die das BGH-Urteil ausgelöst hat, fällt einem schnell ins Auge, dass es bestimmte Kreise gibt, die darum bemüht sind, das Urteil als Waffe gegen die seriöse Arbeit der Experten im Sekten- und Weltanschauungsbereich einzusetzen. Dabei werden einzelne Aspekte aus dem Urteilstext herausgepickt und mit Vorverurteilungen gepaart, um in der Öffentlichkeit Stimmung zu provozieren gegen die kirchlichen Sektenbeauftragten in der gesamten Bundesrepublik. Andere wiederum führen bei konkreten Konflikten mit örtlichen Sektenexperten das BGH-Urteil als Drohkulisse an, um damit den Widerstand zu brechen, der ihnen entgegen kommt bei der Durchsetzung ihrer fragwürdigen Ziele.

Beide genannten Parteien kommen darin überein, das Urteil zu gebrauchen, um ihre eigenen Ziele zu erreichen, die darin bestehen, die „neuen Inquisitoren“ auszuschalten. Ferner werden Aussagen generalisiert bzw. missverständlich wiedergegeben, dass der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen muss, die Sektenbeauftragten recherchierten grundsätzlich schlampig, agieren nur um des eigenen (und deren Kirchen) Vorteil willen und hätten eine Freude daran, anderen Menschen die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu entziehen. Das Wort von der „schuldhaften Pflichtverletzung“ macht die Runde, als wenn das die Regel in der weltanschaulichen Arbeit wäre.

In der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) stellt
Heinrich Wilms (2), ehemaliger Assistent von Martin Kriele und Professor für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie sowie Völker- und Europarecht an der Universität Koblenz, in seinem erläuternden Artikel zum Urteil des Bundesgerichtshofes fest, dass der beklagte Sektenbeauftragte „einen Psychotherapeuten diffamiert und über ihn wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt“ (3) habe, wobei er hier den Tatbestand so vorstellt, als wenn dieser schon juristisch einwandfrei erwiesen sei. Dem ist aber mitnichten so! Entweder hat der Jurist Wilms einen anderen Text des Urteils vorliegen oder aber er hat sich die Meinung der klagenden Seite zu unkritisch zu Eigen gemacht. Die Entscheidung, ob der Sektenbeauftragte genügend Beweise hat für seine Behauptungen oder nicht, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers berechtigt ist oder nicht, obliegt neuerlich dem OLG. Es ist daher mindestens missverständlich, wenn Wilms in der NJW den Hintergrund der Entscheidung so formuliert, als sei die Sachlage schon unstrittig. So schreibt der BGH selbst in seinem Urteil: „Da der Rechtsstreit im Revisionsverfahren nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache nach allem zur erneuten Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.“ (4)

 

Was aber gibt das Urteil des Bundesgerichtshofes vor?

Zunächst einmal sei noch einmal (für den juristischen Laien) darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof zu überprüfen hat, ob die vorhergehenden Instanzen juristisch korrekt gearbeitet haben, ob es keine Verfahrensfehler gibt oder ob sich bestimmte Schlussfolgerungen, die im Urteil der früheren Instanz formuliert wurden, tatsächlich und zweifelsfrei aus der Beweisführung ergeben. Hier scheint die Vorinstanz einige Dinge versäumt zu haben, weshalb der Bundesgerichtshof massive Kritik äußert und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverweist.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil im Wesentlichen heraus, das der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft zwar nicht hoheitlich handelt, jedoch auf Grund seines Ansehens in der Öffentlichkeit als Experte mit einer „gesteigerte(n) Sachkompetenz“ eine „erhöhte Verantwortung“ habe. Diese erhöhte Verantwortung wird dahingehend konkretisiert, dass der Sektenbeauftragte insbesondere dann, wenn Konflikte drohen, die das Persönlichkeitsrecht und bzw. oder die wirtschaftliche Existenz beeinträchtigen können, mit einem angemessenen Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit die Problematik angehen soll. Schließlich wird vom Sektenbeauftragten eine größere fachliche Sorgfalt erwartet („in weitergehendem Umfang“) als von jedem anderen Bürger.

Ganz im Gegensatz zu den eher einseitigen Kommentaren in der Presse erkennt der Bundesgerichtshof erst einmal an, dass die Arbeit der Sektenbeauftragten in Deutschland Anerkennung findet und das die Öffentlichkeit primär einmal davon ausgeht, dass hier Menschen mit einer fachlichen Kompetenz ausgestattet sind. Wenn zudem die Arbeit des Sektenbeauftragten einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften in die Kategorie „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ fällt, dann ist hier zunächst einmal anerkannt, dass die Sektenbeauftragten eine Aufgabe erfüllen, die zum Nutzen des Gemeinwohles beiträgt und eine Autorität in Anspruch nehmen dürfen aufgrund des Sachwissens und ihrer Kompetenz. (5)

Die Konsequenzen, die der BGH in seinem Urteil zieht, sind daher für die Dienststellen auch nicht so spektakulär, wie es in der Öffentlichkeit gerne behauptet wird. Schon immer war den Sektenbeauftragten klar, dass sie nur Dinge behaupten dürfen, die sie auch beweisen können. Dass man mit sachlichen Argumenten weiter kommt als mit Polemik, dürfte eine allgemein-menschliche Erfahrung sein, was sich gerade auch in einem Arbeitsbereich tagtäglich widerspiegelt, wo es immer wieder auch um Konflikte geht. Bedenkt man, dass die Reputation der Sektenbeauftragten in der Öffentlichkeit durchaus positiv ist, dann dürfte dies auch auf den hohen Standard der Arbeit zurückzuführen sein. Der Bürger von heute ist nicht nur mündig, sondern auch sehr frei darin, was er für sich akzeptiert und was nicht. Würde eine Dienststelle vor allem dadurch von sich Reden machen, dass hier wider besseren Wissen oder bevormundend oder unsachlich gearbeitet würde, dann wäre diese Dienststelle schon bald nicht mehr gefragt. Angesichts der Anzahl von Ratsuchenden und von Beratungsgesprächen sind die Sektenbeauftragten in Deutschland jedoch über diesem Zweifel erhaben.

 

Abschließend

Das Urteil hat zunächst verunsichert. Die diversen Stellungnahmen, die eher als tendenziös charakterisiert werden dürften, haben dazu natürlich beigetragen. Eine nüchterne kritische Auswertung sowohl des Urteils als auch der Arbeit, die tagtäglich von den kirchlichen Dienststellen für Sekten- und Weltanschauungsfragen geleistet wird, zeigt jedoch, dass sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht so viel wird ändern müssen, wie allgemein behauptet wird: Schon immer war selbstverständlich, dass kirchliche Mitarbeiter nicht in einem rechtsfreien Raum leben und daher die Dienstgeber auch bei nachgewiesenen Amtspflichtverletzungen für den Schaden einzustehen haben. Selbstverständlich gibt es keinen Beauftragten, der sich seiner gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht bewusst wäre.
Trotzdem wird das Urteil des Bundesgerichtshofes die Selbstkritik schärfen und dazu anregen, bestimmte Vorgänge noch genauer zu überprüfen und gegebenenfalls zu reformieren. Aber die Arbeit im Bereich der Sekten- und Weltanschauungsszene ist eine Arbeit „in process“ – immer wieder müssen Urteile revidiert werden, weil sich die Gruppen oder Anbieter verändert haben; immer wieder gilt es, sich und seine Position in Frage zu stellen, wenn man glaubhaft und aktuell bleiben will. Das Urteil ist insofern ein (weiterer) Prüfstein, den man auch als solchen verstehen sollte, frei nach dem Motto:
„Prüft alles, und behaltet das Gute!“ (1 Thess 5,21)

 

Axel Seegers

Anmerkungen:

1. „Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG“.
2. Vgl. auch: Wilms, H., Staatliche Freiheitsbeschränkung gegen Minderheitskirchen, in: Besier, G./Scheuch, E.K. (Hrsg.), Die neuen Inquisitoren. Religionsfreiheit und Glaubensneid, Teil 1 + 2, Zürich-Osnabrück 1999, hier: Teil 1. oder: Wilms, H., Die religionsphilosophischen Grundlagen der Glaubensgemeinschaft der Rosenkreuzer und ihr verfassungsrechtlicher Schutz. Stuttgart 2001.
3. NJW 2003, Heft 29, S. 2070.
4. Urteil S. 31, IV.
5. Es bleiben jedoch trotz der Hochschätzung auch einige Fragen offen. Zunächst einmal geht der BGH von einer meinungsmachenden Stellung der Sektenbeauftragten in der Öffentlichkeit aus. Angesichts der Pluralisierung unserer Gesellschaft dürften hier aber Zweifel erlaubt sein; wenn es je ein derartiges Meinungsbildungsmonopol gegeben haben sollte, dann hat sich das in den letzten Jahren sicherlich deutlich verringert.
Zum zweiten bleibt die Frage im Raume stehen, wie sich die Qualifizierung der Sektenbeauftragten durch den BGH mit dem Art. 4 GG verhält: Die Sektenbeauftragten der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften sind nun einmal Mitarbeiter in sogenannten Tendenzbetrieben; also Religionsgemeinschaften, die letztlich eine klare christliche Position vertreten (gegebenenfalls auch gegen den Staat).

Wortlaut der erwähnten Gesetze:

Artikel 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


§ 839 BGB
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Quelle: http://dejure.org/